Art. 19 – Aufteilung der Fangmöglichkeiten

REG_2013_1379 · über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hält eine Erzeugerorganisation, deren Mitglieder Staatsangehörige verschiedener Mitgliedstaaten sind, oder eine Vereinigung von in verschiedenen Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen die Bestimmungen über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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