Art. 17 – Interne Organisation von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden

REG_2013_1379 · über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

Die interne Funktionsweise von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden gemäß Artikel 14 und 16 beruht auf den nachstehenden Grundsätzen:
a)Einhaltung der von der Organisation oder dem Verband erlassenen Vorschriften zur Bewirtschaftung von Fischbeständen sowie zur Produktion und zur Vermarktung von Fischereierzeugnissen durch ihre bzw. seine Mitglieder;
b)Nichtdiskriminierung der Mitglieder, insbesondere aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung;
c)Erhebung eines finanziellen Beitrags von den Mitgliedern zur Finanzierung der Organisation oder des Verbandes;
d)demokratische Funktionsweise, die es den Mitgliedern erlaubt, ihre Organisation bzw. ihren Verband und deren bzw. dessen Entscheidungen kritisch zu hinterfragen;
e)Verhängung von wirksamen, abschreckenden und verhältnismäßigen Sanktionen bei Nichteinhaltung der sich aus den internen Vorschriften der betreffenden Organisation bzw. des betreffenden Verbands ergebenden Verpflichtungen, insbesondere im Falle der Nichtzahlung der finanziellen Beiträge;
f)Festlegung von Vorschriften für die Aufnahme neuer Mitglieder und den Widerruf der Mitgliedschaft;
g)Festlegung der für die Verwaltung der Organisation bzw. des Verbands erforderlichen Buchhaltungs- und Haushaltsvorschriften.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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