Art. 25 – Genehmigung durch die Kommission

REG_2013_1379 · über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Regeln mit, die sie gemäß Artikel 22 und 23 allen Erzeugern oder Marktteilnehmern eines oder mehrerer bestimmter Gebiete zur Auflage machen wollen.
(2)Die Kommission beschließt, die Ausdehnung der Regeln im Sinne des Absatzes 1 zu genehmigen, sofern a) die Bestimmungen des Artikels 22 und 23 eingehalten werden; b) die Wettbewerbsregeln gemäß Kapitel V eingehalten werden; c) durch die betreffende Ausdehnung die Freiheit des Handels nicht beeinträchtigt wird; und d) die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 AEUV nicht gefährdet wird.
(3)Binnen eines Monats nach Eingang der Mitteilung fasst die Kommission einen Beschluss über die Genehmigung oder die Ablehnung der Ausdehnung der Regeln und unterrichtet die Mitgliedstaaten hiervon. Fasst die Kommission nicht innerhalb eines Monats Eingang der Mitteilung einen Beschluss, so gilt die Ausdehnung der Regeln als durch die Kommission genehmigt.
(4)Eine genehmigte Ausdehnung von Regeln kann nach Ablauf des ersten Zeitraums – auch durch stillschweigende Vereinbarung – ohne eine ausdrückliche Erneuerung der Genehmigung weiterhin angewendet werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat der Kommission mindestens einen Monat vor Ablauf des ersten Zeitraums den zusätzlichen Anwendungszeitraum mitgeteilt hat und die Kommission entweder diese weitere Anwendung genehmigt hat oder sich innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung nicht dagegen ausgesprochen hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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