Art. 28 – Produktions- und Vermarktungspläne

REG_2013_1379 · über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

(1)Jede Erzeugerorganisation unterbreitet ihren zuständigen nationalen Behörden zumindest für die wichtigsten der von ihnen vermarkteten Arten einen Produktions- und Vermarktungsplan zur Genehmigung. Ziel dieser Produktions- und Vermarktungspläne ist es, die Ziele gemäß den Artikeln 3 und 7 zu verwirklichen.
(2)Der Produktions- und Vermarktungsplan umfasst Folgendes: a) ein Produktionsprogramm für gefangene oder in Aquakultur gewonnene Arten; b) eine Vermarktungsstrategie zur quantitativen, qualitativen und die Aufmachung betreffenden Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse; c) Maßnahmen, die von der Erzeugerorganisation zu ergreifen sind, um zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 7 beizutragen; d) spezifische vorsorgliche Maßnahmen zur Anpassung des Angebots für Arten, deren Vermarktung im Laufe des Jahres üblicherweise Probleme aufwirft; e) die Sanktionen, die auf Mitglieder Anwendung finden, die gegen die Beschlüsse zur Durchführung des betreffenden Plans verstoßen.
(3)Die zuständigen nationalen Behörden genehmigen den Produktions- und Vermarktungsplan. Nach Genehmigung führt die Erzeugerorganisation den Plan unverzüglich durch.
(4)Die Erzeugerorganisationen können den Produktions- und Vermarktungsplan ändern und legen ihn in einem solchen Fall den zuständigen nationalen Behörden zur Genehmigung vor.
(5)Die Erzeugerorganisation erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht im Rahmen des Produktions- und Vermarktungsplans und unterbreitet ihn ihren zuständigen nationalen Behörden zur Genehmigung.
(6)Erzeugerorganisationen können für die Erstellung und Durchführung der Produktions- und Vermarktungspläne finanzielle Unterstützung gemäß einem künftig zu erlassenden Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 erhalten.
(7)Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass alle Erzeugerorganisationen die Auflagen dieses Artikels erfüllen. Die Feststellung eines Verstoßes kann zum Widerruf der Anerkennung führen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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