Art. 31 – Auslösepreise für den Lagerhaltungsmechanismus

REG_2013_1379 · über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

(1)Vor Jahresbeginn kann jede Erzeugerorganisation für Fischereierzeugnisse selbst einen Vorschlag für einen Preis machen, der den Lagerhaltungsmechanismus gemäß Artikel 30 für Fischereierzeugnisse des Anhangs II auslöst.
(2)Der Auslösepreis darf jedoch 80 % des gewichteten Durchschnittspreises nicht übersteigen, der für das betreffende Erzeugnis in dem Tätigkeitsgebiet der betreffenden Erzeugerorganisation in den drei Jahren unmittelbar vor dem Jahr festgestellt wurde, für das der Auslösepreis festgesetzt wird.
(3)Bei der Festsetzung des Auslösepreises ist Folgendes zu berücksichtigten: a) voraussichtliche Entwicklung von Erzeugung und Nachfrage; b) Stabilisierung der Marktpreise; c) Konvergenz der Märkte; d) Einkommen der Erzeuger; e) Verbraucherinteressen.
(4)Die Mitgliedstaaten setzen nach Prüfung der Vorschläge der in ihrem Hoheitsgebiet anerkannten Erzeugerorganisationen die Auslösepreise fest, die von diesen Erzeugerorganisationen anzuwenden sind. Diese Preise werden auf der Grundlage der Kriterien der Absätze 2 und 3 festgesetzt. Die Preise werden veröffentlicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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