Art. 30 – Lagerhaltungsmechanismus

REG_2013_1379 · über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

Die Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse können finanzielle Unterstützung für die Lagerhaltung von in Anhang II aufgeführten Fischereierzeugnissen erhalten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a)die Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung für die Lagerhaltung gemäß einem künftig zu erlassenden Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 sind erfüllt;
b)die Erzeugnisse wurden von den Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse in Verkehr gebracht, aber es fand sich zu dem Auslösepreis gemäß Artikel 31 kein Käufer;
c)die Erzeugnisse entsprechen den gemäß Artikel 33 festgelegten gemeinsamen Vermarktungsnormen und sind von angemessener Qualität für den menschlichen Verzehr;
d)die Erzeugnisse werden durch Einfrieren an Bord oder in Einrichtungen an Land, Salzen, Trocknen, Marinieren oder gegebenenfalls Garen und Pasteurisieren haltbar gemacht oder verarbeitet und in Becken oder Käfigen gelagert, unabhängig davon, ob zu einem dieser Verarbeitungsprozesse noch Filetieren oder Zerteilen und gegebenenfalls Köpfen hinzukommen;
e)die Erzeugnisse werden zu einem späteren Zeitpunkt nach der Lagerhaltung wieder für den menschlichen Verzehr auf den Markt gebracht;
f)die Erzeugnisse werden für mindestens fünf Tage gelagert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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