Art. 41 – Ausnahmen von der Anwendung der Wettbewerbsregeln

REG_2013_1379 · über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

(1)Unbeschadet des Artikels 40 dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von Erzeugerorganisationen, die die Erzeugung oder den Verkauf von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen für die Lagerhaltung und Be- oder Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen betreffen und a) zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV erforderlich sind; b) nicht die Verpflichtung beinhalten, einheitliche Preise zu fordern; c) nicht zur Abschottung der Märkte in irgendeiner Form innerhalb der Union führen; d) den Wettbewerb nicht ausschließen; und e) nicht den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten.
(2)Unbeschadet des Artikels 40 dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von Branchenverbänden, die a) zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV erforderlich sind; b) nicht die Verpflichtung beinhalten, einen bestimmten Preis anzuwenden; c) nicht zur Abschottung der Märkte innerhalb der Union führen; d) keine Bedingungen beinhalten, welche anders sind als die Bedingungen für vergleichbare Transaktionen mit anderen Handelspartnern und diesen dadurch einen Wettbewerbsnachteil bringen; e) nicht den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten und f) keine sonstigen Wettbewerbsbeschränkungen bewirken, die zur Verwirklichung der Ziele der GFP nicht unbedingt erforderlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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