Art. 39 – Zusätzliche freiwillige Angaben

REG_2013_1379 · über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

(1)Zusätzlich zu den obligatorischen Angaben gemäß Artikel 35 können folgende Angaben auf freiwilliger Basis bereitgestellt werden, sofern sie klar und eindeutig sind: a) bei Fischereierzeugnissen der Zeitpunkt des Fanges oder bei Aquakulturerzeugnissen der Zeitpunkt der Entnahme; b) bei Fischereierzeugnissen der Tag der Anlandung oder Angabe des Hafens, in dem die Erzeugnisse angelandet wurden; c) detailliertere Angaben zur Art des Fanggeräts gemäß Anhang III zweite Spalte; d) bei auf See gefangenen Fischereierzeugnissen der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das den Fang durchgeführt hat; e) Umweltinformationen; f) ethische oder soziale Informationen; g) Informationen über Produktionstechniken und Produktionsmethoden; h) Informationen über den Nährwert des Erzeugnisses.
(2)Für sämtliche Angaben oder Teile der Angaben nach Artikel 35 Absatz 1 kann ein Quick Response Code (QR-Code) verwendet werden.
(3)Die Bereitstellung freiwilliger Angaben darf nicht auf Kosten des für die obligatorischen Angaben verfügbaren Platzes auf der Kennzeichnung oder Etikettierung gehen.
(4)Es dürfen keine freiwilligen Angaben bereitgestellt werden, die nicht überprüft werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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