Art. 13 – Sofortmaßnahmen eines Mitgliedstaats

REG_2013_1380 · über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates

(1)Ist die Erhaltung biologischer Meeresschätze oder des Meeresökosystems im Zusammenhang mit Fischereitätigkeiten in Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats nachweislich ernsthaft bedroht und sofortiges Handeln erforderlich, so kann dieser Mitgliedstaat Sofortmaßnahmen zur Minderung dieser Bedrohung erlassen. Diese Maßnahmen müssen mit den Zielen des Artikels 2 vereinbar sein und dürfen nicht weniger streng sein als die entsprechenden Maßnahmen im Unionsrecht. Diese Maßnahmen sind für höchstens drei Monate anwendbar.
(2)Wenn die Sofortmaßnahmen, die ein Mitgliedstaat erlässt, Auswirkungen auf Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten haben können, so werden die Kommission, die betroffenen Mitgliedstaaten und einschlägigen Beiräte vor Verabschiedung der Maßnahmen zu dem Maßnahmenentwurf, der zusammen mit einer Begründung eingereicht wird, konsultiert. Für diese Konsultation kann der konsultierende Mitgliedstaat eine angemessene Frist setzen, die jedoch nicht kürzer als ein Monat sein darf.
(3)Ist die Kommission der Ansicht, dass eine gemäß diesem Artikel erlassene Maßnahme nicht den in Absatz 1 dargelegten Bedingungen genügt, so kann sie den betreffenden Mitgliedstaat unter Vorlage einer stichhaltigen Begründung um Änderung oder Aufhebung dieser Maßnahme ersuchen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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