Art. 16 – Fangmöglichkeiten

REG_2013_1380 · über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates

(1)Die auf die Mitgliedstaaten aufgeteilten Fangmöglichkeiten stellen eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats für jeden Fischbestand oder jede Fischerei sicher. Bei der Aufteilung neuer Fangmöglichkeiten werden die Interessen jedes einzelnen Mitgliedstaats berücksichtigt.
(2)Wird für einen Fischbestand eine Pflicht zur Anlandung eingeführt, so wird bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt mit der Maßgabe, dass während des ersten Jahres und der darauf folgenden Jahre Rückwürfe des betreffenden Bestands nicht mehr gestattet sein werden.
(3)Wenn neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge die Fangmöglichkeiten, die für einen bestimmten Bestand festgelegt wurden, eine erhebliche Disparität gegenüber dem tatsächlichen Zustand dieses Bestands aufweisen, können die Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse der Kommission einen begründeten Antrag vorlegen, damit diese unter Wahrung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Ziele einen Vorschlag zur Verringerung dieser Disparität unterbreitet.
(4)Die Fangmöglichkeiten werden im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 2 Absatz 2 festgelegt; dabei werden die nach Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten bezifferbaren Vorgaben, Zeitrahmen und Margen eingehalten.
(5)Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die Drittländern in Unionsgewässern eingeräumt werden, werden gemäß den Bestimmungen des Vertrags festgelegt.
(6)Jeder Mitgliedstaat entscheidet, auf welche Weise die ihm zugeteilten Fangmöglichkeiten, für die kein System übertragbarer Fischereibefugnisse existiert, auf die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge aufgeteilt werden, etwa indem individuelle Fangmöglichkeiten geschaffen werden. Er unterrichtet die Kommission über die Aufteilungsmethode.
(7)Bei der Zuteilung von Fangmöglichkeiten für gemischte Fischereien berücksichtigen die Mitgliedstaaten die voraussichtliche Zusammensetzung der Fänge der an diesen Fischereien beteiligten Schiffe.
(8)Die Mitgliedstaaten können nach Notifizierung der Kommission alle oder einen Teil der ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten tauschen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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