Art. 19 – Einzelstaatliche Maßnahmen für Fischereifahrzeuge unter der Flagge des jeweiligen Mitgliedstaats oder für in seinem Hoheitsgebiet niedergelassene Personen

REG_2013_1380 · über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates

(1)Ein Mitgliedstaat kann Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände in Unionsgewässern verabschieden, wenn diese Maßnahmen alle folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie gelten nur für Fischereifahrzeuge unter der Flagge dieses Mitgliedstaats bzw., bei Fangtätigkeiten, die ohne Fischereifahrzeug ausgeübt werden, nur für Personen, die in dem Teil ihres Hoheitsgebiets, auf das der Vertrag anwendbar ist, niedergelassen sind, b) sie sind mit den Zielen des Artikels 2 vereinbar, c) sie sind mindestens ebenso streng wie die Maßnahmen des Unionsrechts.
(2)Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu Kontrollzwecken über die nach Absatz 1 erlassenen Bestimmungen.
(3)Die Mitgliedstaaten machen geeignete Informationen über die gemäß diesem Artikel verabschiedeten Maßnahmen öffentlich zugänglich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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