Art. 20 – Einzelstaatliche Maßnahmen innerhalb der 12-Seemeilen-Zone

REG_2013_1380 · über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates

(1)Ein Mitgliedstaat kann innerhalb der ersten 12 Seemeilen von seinen Basislinien nicht diskriminierende Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände und zur Erhaltung oder Verbesserung des Erhaltungszustands der Meeresökosysteme verabschieden, sofern die Union keine Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung speziell dieses Bereichs oder speziell für das von dem betreffenden Mitgliedstaat ermittelte Problem erlassen hat. Die mitgliedstaatlichen Maßnahmen müssen mit den Zielen des Artikels 2 vereinbar und mindestens ebenso streng sein wie Maßnahmen des Unionsrechts.
(2)Wenn die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ein Mitgliedstaat erlässt, Auswirkungen auf Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten haben können, werden die Kommission, die betroffenen Mitgliedstaaten und einschlägigen Beiräte vor Verabschiedung der Maßnahmen zu einem Entwurf der Maßnahme einschließlich Begründung konsultiert, wobei in der Begründung unter anderem der Nachweis zu führen ist, dass die Maßnahmen nicht diskriminierend sind. Für den Zweck dieser Konsultation kann der konsultierende Mitgliedstaat eine angemessene Frist setzen, die jedoch nicht kürzer als zwei Monate sein darf.
(3)Die Mitgliedstaaten machen angemessene Informationen über die gemäß diesem Artikel verabschiedeten Maßnahmen öffentlich zugänglich.
(4)Ist die Kommission der Ansicht, dass eine gemäß diesem Artikel erlassene Maßnahme nicht den in Absatz 1 dargelegten Bedingungen genügt, kann sie den betreffenden Mitgliedstaat unter Vorlage einer stichhaltigen Begründung um Änderung oder Aufhebung der betreffenden Maßnahme ersuchen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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