Art. 27 – Forschung und wissenschaftliche Gutachten

REG_2013_1380 · über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten führen Forschungs- und Innovationsprogramme im Bereich der Fischerei und Aquakultur durch. Sie koordinieren in enger Zusammenarbeit mit der Kommission ihre Programme in den Bereichen Forschung, Innovation und wissenschaftliche Gutachten im Bereich der Fischerei mit den anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Forschungs- und Innovationsrahmenwerke der Union, gegebenenfalls unter Einbeziehung der zuständigen Beiräte. Für diese Tätigkeiten können gemäß den einschlägigen Rechtsakten der Union Mittel aus dem Unionshaushalt bereitgestellt werden.
(2)Die Mitgliedstaaten gewährleisten - unter Einbeziehung der einschlägigen Interessensgruppen und unter Nutzung unter anderem der verfügbaren finanziellen Ressourcen der Union und durch Koordinierung untereinander - die Verfügbarkeit einschlägiger Kompetenzen und Personalmittel für den wissenschaftlichen Beratungsprozess.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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