Art. 28 – Ziele

REG_2013_1380 · über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates

(1)Zur Gewährleistung der nachhaltigen Nutzung, Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Meeresschätze und der Meeresumwelt handelt die Union im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen nach Maßgabe ihrer internationalen Verpflichtungen und Politikvorgaben und im Einklang mit den in den Artikeln 2 und 3 genannten Zielen und Grundsätzen.
(2)Die Union wird insbesondere a) die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten aktiv unterstützen und dazu beitragen; b) die Politikkohärenz der Initiativen der Union, insbesondere bei Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Handel und Entwicklung, verbessern und die Vereinbarkeit von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklungszusammenarbeit und der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit stärken; c) zu nachhaltigen rentablen Fangtätigkeiten beitragen und die Beschäftigung innerhalb der Union fördern; d) sicherstellen, dass die Fangtätigkeiten der Union außerhalb der Unionsgewässer auf denselben Grundsätzen und Standards beruhen, wie sie nach Unionsrecht im Bereich der GFP gelten, und auf gleiche Ausgangsbedingungen für Betreiber aus der Union im Verhältnis zu Betreibern aus Drittländern hinwirken; e) in allen internationalen Bereichen die Maßnahmen fördern und unterstützen, die zur Bekämpfung der IUU- Fischerei notwendig sind; f) die Einrichtung und Stärkung von Überwachungsausschüssen der regionalen Fischereiorganisationen, regelmäßige unabhängige Leistungsüberprüfungen und angemessenen Abhilfemaßnahmen, einschließlich effektiver und abschreckender Sanktionen, die in transparenter und nicht-diskriminierender Weise anzuwenden sind, fördern.
(3)Die Vorschriften dieses Teils gelten unbeschadet besonderer Bestimmungen, die gemäß Artikel 218 des Vertrags erlassen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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