Art. 44 – Aufgaben der Beiräten

REG_2013_1380 · über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates

(1)Bei der Anwendung dieser Verordnung konsultiert die Kommission gegebenenfalls die Beiräte.
(2)Die Beiräte können a) der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen und Anregungen zu Fragen des Fischereimanagements sowie zu den sozioökonomischen und bestandserhaltungsrelevanten Aspekten der Fischerei und der Aquakultur, und insbesondere Empfehlungen zur Vereinfachung der Vorschriften für die Bestandsbewirtschaftung vorlegen; b) die Kommission und die Mitgliedstaaten über Probleme im Zusammenhang mit dem Management und den sozioökonomischen und bestandserhaltungsrelevanten Aspekten der Fischerei und gegebenenfalls der Aquakultur in ihrem geographischen Bereich oder Zuständigkeitsbereich unterrichten und Lösungen zur Überwindung dieser Probleme vorschlagen; c) in enger Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern an der Erhebung, Vorlage und Auswertung der notwendigen Daten für die Ausarbeitung von Bestandserhaltungsmaßnahmen mitwirken. Bei Fragen von gemeinsamem Interesse für zwei oder mehr Beiräte koordinieren diese ihre Standpunkte, um zu diesen Fragen gemeinsame Empfehlungen abgeben zu können.
(3)Die Beiräte werden zu gemeinsamen Empfehlungen gemäß Artikel 18 konsultiert. Sie können von der Kommission und den Mitgliedstaaten auch zu anderen Maßnahmen konsultiert werden. Ihren Gutachten wird Rechnung getragen. Diese Konsultationen werden unbeschadet der Anhörung des STECF und anderer wissenschaftlicher Gremien durchgeführt. Die Stellungnahmen der Beiräte können allen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission vorgelegt werden.
(4)Die Kommission und gegebenenfalls der betreffende Mitgliedstaat reagieren auf jede Empfehlung, Anregung oder Unterrichtung, die bei ihnen gemäß Absatz 1 eingehen, innerhalb von zwei Monaten. Weichen die endgültig erlassenen Maßnahmen von den gemäß Absatz 1 eingegangenen Stellungnahmen, Empfehlungen und Anregungen der Beiräte ab, liefert die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat eine detaillierte Erklärung für die Gründe dieser Abweichung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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