Art. 45 – Zusammensetzung, Arbeitsweise und Finanzierung der Beiräte

REG_2013_1380 · über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates

(1)Die Beiräte setzen sich wie folgt zusammen: a) aus Organisationen, die die Fischerei- und gegebenenfalls die Aquakulturbetreiber vertreten, und aus Vertretern des Verarbeitungs- und des Vermarktungssektors; b) aus anderen von der GFP betroffenen Interessengruppen (z.B. Umweltorganisationen und Verbrauchergruppen).
(2)Jeder Beirat besteht aus einer Generalversammlung und einem Exekutivausschuss; gegebenenfalls können hierzu ein Sekretariat und Arbeitsgruppen gehören, die mit Fragen der regionalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 18 befasst werden; der Beirat trifft die für seine Arbeitsorganisation erforderlichen Maßnahmen.
(3)Die Arbeitsweise und die Finanzierung der Beiräte richtet sich nach den Bestimmungen in Anhang III.
(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 46 in Bezug auf die Einzelheiten der Arbeitsweise der Beiräte delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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