ErwGr. 38

REG_2013_1380 · über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates

Die Kommission sollte ermächtigt werden, vorübergehende Maßnahmen zu erlassen, wenn biologischen Meeresschätzen oder marinen Ökosystemen durch Fangtätigkeiten eine ernste Gefahr droht, die sofortiges Handeln erfordert. Diese Maßnahmen sollten an feste Fristen gebunden sein und für einen festgelegten Zeitraum gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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