ErwGr. 3

REG_2013_1408 · über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor

Nach den bisherigen Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 sollten der Beihilfehöchstbetrag, den ein einziges Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren erhalten darf, auf 15 000 EUR und die nationale Obergrenze auf 1 % des jährlichen Produktionswerts angehoben werden. Diese neuen Höchstbeträge stellen nach wie vor sicher, dass die einzelnen unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen keine Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben und den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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