REG_2013_1408 · über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor
Der Begriff des Unternehmens bezeichnet im Bereich der Wettbewerbsvorschriften des AEUV jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (7). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat festgestellt, dass alle Einheiten, die (rechtlich oder de facto) von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen angesehen werden sollten (8). Im Interesse der Rechtssicherheit und der Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte diese Verordnung eine erschöpfende Liste eindeutiger Kriterien enthalten, anhand deren geprüft werden kann, ob zwei oder mehr Unternehmen innerhalb eines Mitgliedstaats als ein einziges Unternehmen anzusehen sind. Die Kommission hat unter den bewährten Kriterien für die Bestimmung des Begriffs „verbundene Unternehmen“ in der Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (9) und in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission (10) diejenigen Kriterien ausgewählt, die für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geeignet sind. Diese Kriterien, mit denen die Behörden bereits vertraut sind, sollten in Anbetracht des Geltungsbereichs der vorliegenden Verordnung sowohl für KMU als auch für große Unternehmen gelten. Durch diese Kriterien sollte gewährleistet sein, dass eine Gruppe verbundener Unternehmen für die Zwecke der Anwendung der De-minimis-Regel als ein einziges Unternehmen angesehen wird, während Unternehmen, deren einzige Beziehung untereinander darin besteht, dass jedes von ihnen eine direkte Verbindung zu derselben bzw. denselben öffentlichen Einrichtungen aufweist, nicht als miteinander verbunden eingestuft werden. So wird der besonderen Situation von Unternehmen Rechnung getragen, die der Kontrolle derselben öffentlichen Einrichtung bzw. Einrichtungen unterliegen und die möglicherweise über unabhängige Entscheidungsbefugnisse verfügen. Ebenso sollten diese Kriterien gewährleisten, dass einzelne Mitglieder einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen nicht allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft als miteinander verbunden angesehen werden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.
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