ErwGr. 14

REG_2013_1417 · zur Festlegung der Form der von der Europäischen Union ausgestellten Laissez-Passer

Um sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten nicht mehr Personen als notwendig verfügbar gemacht werden, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Kommission die Anwendung dieser Verordnung koordiniert und eine einzige Stelle benennt, die für die Herstellung und Personalisierung der Laissez-Passer zuständig ist. Die Kommission sollte dabei besonders darauf achten, dass die befugte einzige Stelle für die Zwecke der Herstellung und Personalisierung einen sicheren Zugang zu den in den Laissez-Passer enthaltenen personenbezogenen Daten sowie einen angemessenen Datenschutz gewährleistet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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