ErwGr. 6

REG_2013_1417 · zur Festlegung der Form der von der Europäischen Union ausgestellten Laissez-Passer

Die Laissez-Passer werden von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reisedokumente anerkannt. Die Kommission sollte von der gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, die erforderlichen Abkommen mit Drittländern zur Anerkennung der Laissez-Passer als für die Einreise in dritte Länder und im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reisedokumente zu schließen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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