Anhang II

REG_2013_143 · zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen, für die eine Mehrstufen-Typgenehmigung beantragt wird

Anhang I und Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 werden wie folgt geändert:
1.
In Anlage 3 von Anhang I werden die folgenden Nummern 2.17, 2.17.1 und 2.17.2 eingefügt: 2.17.
Fahrzeug, für das eine Mehrstufen-Typgenehmigung beantragt wird (nur für unvollständige oder vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N 1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007): ja/nein (1) 2.17.1.
Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand: … kg 2.17.2.
Standardmasse, berechnet gemäß Abschnitt 5 des Anhangs XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008: … kg.“
2.
In Anhang XII wird folgender Eintrag angefügt: „5.
BESTIMMUNG VON CO 2-EMISSIONEN UND KRAFTSTOFFVERBRAUCH VON FAHRZEUGEN DER KLASSE N1, FÜR DIE EINE MEHRSTUFEN-TYPGENEHMIGUNG BEANTRAGT WIRD 5.1.
Für die Bestimmung von CO 2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch von Fahrzeugen im Rahmen einer Mehrstufen-Typgenehmigung im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2007/46/EG ist das Basisfahrzeug gemäß Definition von Artikel 3 Absatz 18 dieser Richtlinie in Übereinstimmung mit den Punkten 2 und 3 des vorliegenden Anhangs zu prüfen. 5.2.
Die für Prüfzwecke verwendete Bezugsmasse wird nach der folgenden Formel berechnet: Zeichenerklärung: RM = für Prüfzwecke verwendete Bezugsmasse in kg.
RM Base_Vehicle = Bezugsmasse des Basisfahrzeugs, gemäß Definition von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, in kg.
DAM = Standardmasse, berechnet nach der Formel unter Punkt 5.3; entspricht dem geschätzten Gewicht des auf das Basisfahrzeug montierten Aufbaus in kg. 5.3.
Die Standardmasse wird nach der folgenden Formel berechnet: DAM: Zeichenerklärung: DAM = Standardmasse in kg a = Multiplikationsfaktor, berechnet nach der Formel in Punkt 5.4 TPMLM = technisch zulässige Höchstmasse in beladenem Zustand nach Angabe des Herstellers des Basisfahrzeugs, in kg RM Base_Vehicle = Bezugsmasse des Basisfahrzeugs, gemäß Definition von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, in kg. 5.4.
Der Multiplikationsfaktor wird nach der folgenden Formel berechnet: Zeichenerklärung: a = Multiplikationsfaktor RM Base_Vehicle = Bezugsmasse des Basisfahrzeugs, gemäß Definition von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, in kg. 5.5.
Der Hersteller des Basisfahrzeugs trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Anwendung der in den Punkten 5.1 bis 5.4 festgelegten Anforderungen. 5.6.
In Übereinstimmung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG nimmt der Hersteller des vervollständigten Fahrzeugs Informationen bezüglich des Basisfahrzeugs in die Übereinstimmungsbescheinigung auf. 5.7.
Bei Fahrzeugen, für die eine Einzelgenehmigung beantragt wird, sind im Einzelgenehmigungsbogen folgende Angaben zu machen: a) CO 2-Emissionen, gemessen unter Anwendung der Methodik gemäß Punkt 5.1 bis 5.4; b) Masse des vervollständigten Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand; c) Kennzeichnungscode für Typ, Variante und Version des Basisfahrzeugs; d) Typgenehmigungsnummer des Basisfahrzeugs, einschließlich Erweiterungsnummer; e) Name und Adresse des Herstellers des Basisfahrzeugs; f) Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand. 5.8.
Das Verfahren gemäß Punkt 5.1 bis 5.7 gilt für Fahrzeuge der Klasse N 1, gemäß der Definition unter Punkt 1.2.1 von Teil A des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG, im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.“
RM = für Prüfzwecke verwendete Bezugsmasse in kg.
RM Base_Vehicle = Bezugsmasse des Basisfahrzeugs, gemäß Definition von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, in kg.
DAM = Standardmasse, berechnet nach der Formel unter Punkt 5.3; entspricht dem geschätzten Gewicht des auf das Basisfahrzeug montierten Aufbaus in kg.
DAM = Standardmasse in kg
a = Multiplikationsfaktor, berechnet nach der Formel in Punkt 5.4
TPMLM = technisch zulässige Höchstmasse in beladenem Zustand nach Angabe des Herstellers des Basisfahrzeugs, in kg
RM Base_Vehicle = Bezugsmasse des Basisfahrzeugs, gemäß Definition von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, in kg.
a = Multiplikationsfaktor
RM Base_Vehicle = Bezugsmasse des Basisfahrzeugs, gemäß Definition von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, in kg.
a)CO 2-Emissionen, gemessen unter Anwendung der Methodik gemäß Punkt 5.1 bis 5.4;
b)Masse des vervollständigten Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand;
c)Kennzeichnungscode für Typ, Variante und Version des Basisfahrzeugs;
d)Typgenehmigungsnummer des Basisfahrzeugs, einschließlich Erweiterungsnummer;
e)Name und Adresse des Herstellers des Basisfahrzeugs;
f)Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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