Art. 13 – Pflichten der Händler

REG_2013_167 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

(1)Der Händler beachtet die Vorschriften dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt, wenn er ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung auf dem Markt bereitstellt.
(2)Bevor ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit auf dem Markt bereitgestellt, es/sie zugelassen oder in Betrieb genommen wird, überprüft der Händler, ob das Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit mit der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung oder dem Typgenehmigungszeichen versehen ist, ob die vorgeschriebenen Unterlagen, die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats beigefügt sind, in dem das Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit auf dem Markt bereitgestellt werden soll, und ob der Einführer und der Hersteller die Anforderungen von Artikel 11 Absätze 2 und 4 und von Artikel 34 Absätze 1 und 2 erfüllt haben.
(3)Solange sich ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit in seiner Verantwortung befindet, stellt der Händler sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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