Art. 38 – Bereitstellung auf dem Markt, Zulassung oder Inbetriebnahme von Fahrzeugen

REG_2013_167 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

(1)Unbeschadet der Artikel 41 und 44 dürfen Fahrzeuge, für die die EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung vorgeschrieben ist oder für die der Hersteller eine solche Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung erhalten hat, nur dann auf dem Markt bereitgestellt, zugelassen oder in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 33 versehen sind. Die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme unvollständiger Fahrzeuge ist zulässig, die für die Fahrzeugzulassung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können für solche Fahrzeuge jedoch die Zulassung verweigern und ihre Benutzung im Straßenverkehr untersagen.
(2)Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, die zur Verwendung durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte bestimmt sind, oder für Fahrzeuge, die gemäß Artikel 37 genehmigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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