Art. 50 – Anerkennung der OECD-Prüfberichte für die Zwecke der EU-Typgenehmigung

REG_2013_167 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

(1)Wird in dieser Verordnung auf OECD-Kodizes Bezug genommen, so beruht die EU-Typgenehmigung vorbehaltlich der sonstigen Anforderungen dieser Verordnung auf dem vollständigen Prüfbericht, der auf der Grundlage der OECD-Normenkodizes alternativ zu den gemäß dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten erstellten Prüfberichten ausgestellt wurde.
(2)Damit der in Absatz 1 genannte OECD-Prüfbericht für die Zwecke einer EU-Typgenehmigung anerkannt werden kann, muss er gemäß Anhang 1 des Beschlusses des OECD-Rates vom Februar 2012 zur Änderung der OECD-Normenkodizes für die amtliche Prüfung land- und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen, in der jeweils aktuellen Fassung, genehmigt worden sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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