Art. 55 – Gebühren für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen

REG_2013_167 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

(1)Der Hersteller kann für den Zugang zu den unter diese Verordnung fallenden Reparatur- und Wartungsinformationen, Arbeitsgeräten und Schulungen eine angemessene und verhältnismäßige Gebühr erheben. Eine Gebühr gilt als nicht angemessen oder verhältnismäßig, wenn der Umfang der Nutzung dieser Informationen durch den unabhängigen Wirtschaftsakteur nicht berücksichtigt wird und sie daher eine abschreckende Wirkung zeigt.
(2)Der Hersteller bietet den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für einen Tag, einen Monat oder ein Jahr an, wobei die Gebühr nach der gewährten Dauer des Zugangs gestaffelt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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