Art. 73 – Übergangsbestimmungen

REG_2013_167 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

(1)Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung wird durch diese Verordnung keine EU-Typgenehmigung ungültig, die vor dem 1. Januar 2016 für Fahrzeuge oder für Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten erteilt wurde.
(2)Die Genehmigungsbehörden genehmigen weiterhin Erweiterungen von Genehmigungen für die Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten nach Absatz 1 gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2003/37/EG und der in Artikel 76 Absatz 1 aufgeführten Richtlinien. Diese Genehmigungen dürfen jedoch nicht dazu verwendet werden, eine Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung zu erhalten.
(3)Abweichend von dieser Verordnung können bis zum 31. Dezember 2017 neue Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten oder Fahrzeuge der Typen, die die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung gemäß der Richtlinie 2003/37/EG erhalten haben, weiterhin zugelassen, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Neue Fahrzeuge der Typen, die nicht der Typgenehmigung nach der Richtlinie 2003/37/EG unterlagen, können bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie in Betrieb genommen oder zugelassen werden, weiterhin zugelassen oder in Betrieb genommen werden. Die nationalen Behörden dürfen in diesem Fall die Zulassung, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die dem genehmigten Typ entsprechen, nicht untersagen, einschränken oder behindern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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