Art. 9 – Pflichten der Hersteller hinsichtlich der Produkte, die nicht den Anforderungen entsprechen oder ein erhebliches Risiko darstellen

REG_2013_167 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen

(1)Ein Hersteller, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass sein Fahrzeug, System, Bauteil oder seine selbstständige technische Einheit beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme nicht dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten entspricht, ergreift unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Übereinstimmung dieses Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder dieser selbstständigen technischen Einheit herzustellen, es/sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Der Hersteller teilt dies unverzüglich der Genehmigungsbehörde mit, die die Genehmigung erteilt hat, und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die fehlende Übereinstimmung und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(2)Wenn das Fahrzeug, das System, das Bauteil, die selbstständige technische Einheit, das Teil oder die Ausrüstung ein erhebliches Risiko darstellt, unterrichtet der Hersteller unverzüglich die Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Fahrzeug, das System, das Bauteil, die selbstständige technische Einheit, das Teil oder die Ausrüstung auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wurde, davon und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die fehlende Übereinstimmung und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(3)Der Hersteller hält die in Artikel 24 Absatz 10 genannten Beschreibungsunterlagen und der Fahrzeughersteller zusätzlich eine Kopie der in Artikel 33 genannten Übereinstimmungsbescheinigungen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs und fünf Jahre nach dem Inverkehrbringen eines Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit für die Genehmigungsbehörden zur Einsichtnahme bereit.
(4)Der Hersteller händigt der nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen über die Genehmigungsbehörde eine Kopie des EU-Typgenehmigungsbogens oder der in Artikel 46 Absätze 1 und 2 genannten Genehmigung in einer für diese Behörde leicht zu verstehenden Sprache aus, aus der die Übereinstimmung des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit hervorgeht. Der Hersteller kooperiert mit der nationalen Behörde bei allen Maßnahmen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Abwendung von Risiken, die mit seinen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, die in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, verbunden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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