Art. 32 – Für die EU-Typgenehmigung erforderliche Prüfungen

REG_2013_168 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

(1)Die Einhaltung der technischen Vorschriften dieser Verordnung und der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte wird durch geeignete Prüfungen nachgewiesen, die von den benannten Technischen Diensten durchgeführt werden. Die Prüfverfahren gemäß Unterabsatz 1 sowie die für die Durchführung der Prüfungen vorgeschriebenen Spezialausrüstungen und -werkzeuge werden in den in Anhang II aufgeführten einschlägigen Rechtsakten beschrieben. Die Form der Prüfberichte entspricht den allgemeinen Anforderungen, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die ersten entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2014 erlassen.
(2)Der Hersteller stellt der Genehmigungsbehörde die Zahl von Fahrzeugen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten zur Verfügung, die gemäß den in Anhang II aufgeführten einschlägigen Rechtsakten für die Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen notwendig sind.
(3)Die erforderlichen Prüfungen werden an Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten durchgeführt, die für den Typ, für den eine Genehmigung erteilt werden soll, repräsentativ sind. Der Hersteller kann jedoch mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde ein Fahrzeug, ein System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit wählen, das/die zwar nicht für den Typ, für den eine Genehmigung erteilt werden soll, repräsentativ ist, aber im Hinblick auf das geforderte Leistungsniveau eine Reihe der ungünstigsten Eigenschaften aufweist. Zur Erleichterung der Entscheidung im Auswahlprozess können virtuelle Prüfverfahren angewandt werden.
(4)Mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde können auf Antrag des Herstellers virtuelle Prüfverfahren als Alternative zu den in Absatz 1 genannten Prüfverfahren in Bezug auf jene Anforderungen angewandt werden, die in den gemäß Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt werden.
(5)Virtuelle Prüfverfahren erfüllen die Bedingungen der gemäß Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakte.
(6)Um sicherzustellen, dass die Ergebnisse virtueller Prüfungen genauso aussagekräftig sind wie die Ergebnisse physischer Prüfungen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 in Bezug auf die Anforderungen, hinsichtlich derer virtuelle Prüfungen angewandt werden können, und die Bedingungen, unter denen solche virtuellen Prüfungen durchzuführen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte legt die Kommission gegebenenfalls die in Anhang XVI der Richtlinie 2007/46/EG vorgesehenen Anforderungen und Verfahren zugrunde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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