über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
REG_2013_168 · 128 Normen
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- Art. 1Gegenstand
- Art. 2Anwendungsbereich
- Art. 3Begriffsbestimmungen
- Art. 4Fahrzeugklassen
- Art. 5Bestimmung der Masse in fahrbereitem Zustand
- Art. 6Pflichten der Mitgliedstaaten
- Art. 7Pflichten der Genehmigungsbehörden
- Art. 8Maßnahmen zur Marktüberwachung
- Art. 9Pflichten der Hersteller
- Art. 10Pflichten der Hersteller hinsichtlich ihrer Produkte, die nicht den Anforderungen entsprechen oder ein erhebliches Risiko darstellen
- Art. 11Pflichten der Bevollmächtigten des Herstellers für die Marktüberwachung
- Art. 12Pflichten der Einführer
- Art. 13Pflichten der Einführer hinsichtlich der Produkte, die nicht den Anforderungen entsprechen oder ein erhebliches Risiko darstellen
- Art. 14Pflichten der Händler
- Art. 15Pflichten der Händler in Bezug auf die Produkte, die nicht den Anforderungen entsprechen oder ein erhebliches Risiko darstellen
- Art. 16Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
- Art. 17Identifizierung der Wirtschaftsakteure
- Art. 18Allgemeine materielle Anforderungen
- Art. 19Verbot von Abschalteinrichtungen
- Art. 20Herstellerseitige Maßnahmen hinsichtlich Änderungen am Antriebsstrang von Fahrzeugen
- Art. 21Allgemeine Anforderungen für On-Board-Diagnosesysteme
- Art. 22Anforderungen für die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen
- Art. 23Anforderungen für die Umweltverträglichkeit
- Art. 24Zusätzliche Umweltanforderungen hinsichtlich der Treibhausgasemissionen und des Kraftstoffverbrauchs sowie des Verbrauchs an elektrischer Energie und der elektrischen Reichweite
- Art. 25Verfahren für die EU-Typgenehmigung
- Art. 26Antrag auf Typgenehmigung
- Art. 27Beschreibungsmappe
- Art. 28Besondere Anforderungen für die Informationen, die für den Antrag auf Typgenehmigung gemäß den verschiedenen Verfahren beizubringen sind
- Art. 29Allgemeine Bestimmungen
- Art. 30Besondere Bestimmungen für den EU-Typgenehmigungsbogen
- Art. 31Spezifische Bestimmungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten
- Art. 32Für die EU-Typgenehmigung erforderliche Prüfungen
- Art. 33Übereinstimmung der Produktion
- Art. 34Allgemeine Bestimmungen
- Art. 35Revisionen und Erweiterungen von EU-Typgenehmigungen
- Art. 36Herausgabe und Bekanntgabe von Änderungen
- Art. 37Erlöschen der Gültigkeit
- Art. 38Übereinstimmungsbescheinigung
- Art. 39Gesetzlich vorgeschriebenes Schild mit der entsprechenden Kennzeichnung für Fahrzeuge und Typgenehmigungszeichen für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten
- Art. 40Ausnahmen für neue Techniken oder neue Konzepte
- Art. 41Anschließende Anpassung der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
- Art. 42Nationale Kleinserien-Typgenehmigung
- Art. 43Bereitstellung auf dem Markt, Zulassung oder Inbetriebnahme von Fahrzeugen
- Art. 44Bereitstellung auf dem Markt, Zulassung oder Inbetriebnahme von Fahrzeugen einer auslaufenden Serie
- Art. 45Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten
- Art. 46Verfahren zur Behandlung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, mit denen ein erhebliches Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene
- Art. 47Schutzklauselverfahren der Union
- Art. 48Übereinstimmende Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die ein erhebliches Risiko darstellen
- Art. 49Nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmende Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten
- Art. 50Inverkehrbringen und Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann
- Art. 51Teile oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann — weitere Anforderungen
- Art. 52Rückruf von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten
- Art. 53Bekanntgabe von Entscheidungen und Rechtsbehelfe
- Art. 54Für die EU-Typgenehmigung erforderliche UN-ECE-Regelungen
- Art. 55Für Nutzer bestimmte Informationen
- Art. 56Für Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten bestimmte Informationen
- Art. 57Pflichten des Herstellers
- Art. 58Pflichten bei mehreren Typgenehmigungsinhabern
- Art. 59Gebühren für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen
- Art. 60Forum für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen
- Art. 61Anforderungen für Technische Dienste
- Art. 62Zweigunternehmen von Technischen Diensten und Vergabe von Unteraufträgen
- Art. 63Benennung von Technischen Diensten
- Art. 64Akkreditierte interne Technische Dienste des Herstellers
- Art. 65Verfahren für Leistungsnormen und die Bewertung Technischer Dienste
- Art. 66Bewertung der Fähigkeiten Technischer Dienste
- Art. 67Notifizierungsverfahren
- Art. 68Änderungen der Benennungen
- Art. 69Anfechtung der Kompetenz von Technischen Diensten
- Art. 70Verpflichtungen der Technischen Dienste in Bezug auf ihre Tätigkeit
- Art. 71Informationspflichten der Technischen Dienste
- Art. 72Durchführungsrechtsakte
- Art. 73Ausschussverfahren
- Art. 74Änderung der Anhänge
- Art. 75Ausübung der Befugnisübertragung
- Art. 76Sanktionen
- Art. 77Übergangsbestimmungen
- Art. 78Bericht
- Art. 79Überprüfung hinsichtlich verbesserter Bremssysteme
- Art. 80Überprüfung hinsichtlich Einzelgenehmigungen für Fahrzeuge
- Art. 81Aufhebung
- Art. 82Inkrafttreten und Anwendung
- Anhang IFahrzeugeinstufung
- Anhang IIVollständige Aufstellung der für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen geltenden Anforderungen (3)
- Anhang IIIHöchstzulässige Stückzahlen für Kleinserien
- Anhang IVZeitplan für die Anwendung dieser Verordnung auf die Typgenehmigung
- Anhang VIIIErhöhte Anforderungen für die funktionale Sicherheit
- Anhang IXEntsprechungstabelle
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