Art. 12 – Pflichten der Einführer

REG_2013_168 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

(1)Der Einführer bringt nur konforme Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die entweder eine EU-Typgenehmigung erhalten haben oder die Anforderungen für eine nationale Genehmigung erfüllen, oder Teile oder Ausrüstungen, die in vollem Umfang den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 entsprechen, in Verkehr.
(2)Vor dem Inverkehrbringen eines typgenehmigten Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer typgenehmigten selbstständigen technischen Einheit stellt der Einführer sicher, dass Beschreibungsunterlagen gemäß Artikel 29 Absatz 10 vorhanden sind und dass das System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit das Typgenehmigungszeichen trägt und mit Artikel 9 Absatz 8 in Einklang steht. Im Fall eines Fahrzeugs überprüft der Einführer, ob das Fahrzeug mit der vorgeschriebenen Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist.
(3)Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und insbesondere nicht mit der entsprechenden Typgenehmigung übereinstimmt, darf er dieses Fahrzeug, System, Bauteil oder diese selbstständige technische Einheit nicht in Verkehr bringen, seine bzw. ihre Inbetriebnahme nicht erlauben oder es bzw. sie nicht zulassen, bevor die Übereinstimmung hergestellt ist. Ist er außerdem der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass das Fahrzeug, System, Bauteil, die selbstständige technische Einheit, das Teil oder die Ausrüstung ein erhebliches Risiko darstellt, unterrichtet er den Hersteller sowie die Marktüberwachungsbehörden davon. Bei typgenehmigten Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten unterrichtet er auch die Genehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat.
(4)Der Einführer gibt seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschrift auf dem Fahrzeug, System, Bauteil, der selbstständigen technischen Einheit, dem Teil oder der Ausrüstung selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem System, Bauteil, der selbstständigen technischen Einheit, dem Teil oder der Ausrüstung beigefügten Unterlagen an.
(5)Der Einführer stellt sicher, dass dem Fahrzeug, System, Bauteil oder der selbstständigen technischen Einheit die gemäß Artikel 55 erforderlichen Anleitungen und Informationen in der Amtsprache oder den Amtssprachen der betreffenden Mitgliedstaaten beigefügt sind.
(6)Solange sich ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit in seiner Verantwortung befindet, stellt der Einführer sicher, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.
(7)Sofern er dies angesichts des mit einem Fahrzeug, System, Bauteil, einer selbstständigen technischen Einheit, einem Teil oder einer Ausrüstung verbundenen erheblichen Risikos für angemessen hält, prüft der Einführer zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher etwaige Beschwerden und Rückrufe und führt gegebenenfalls ein Register der Beschwerden und Rückrufe der Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, selbstständigen technischen Einheiten, Teile oder Ausrüstungen und hält die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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