Art. 15 – Pflichten der Händler in Bezug auf die Produkte, die nicht den Anforderungen entsprechen oder ein erhebliches Risiko darstellen

REG_2013_168 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

(1)Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit nicht mit den Anforderungen dieser Verordnung übereinstimmt, darf er dieses Fahrzeug, System, Bauteil oder diese selbstständige technische Einheit nicht auf dem Markt bereitstellen, zulassen oder in Betrieb nehmen, bis die Übereinstimmung hergestellt ist.
(2)Ein Händler, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit, das/die er auf dem Markt bereitgestellt oder zugelassen hat oder für dessen/deren Inbetriebnahme er verantwortlich ist, nicht dieser Verordnung entspricht, informiert den Hersteller oder den Bevollmächtigten des Herstellers, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 13 Absatz 1 getroffen werden, um die Übereinstimmung dieses Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder dieser selbstständigen technischen Einheit herzustellen oder es/sie gegebenenfalls zurückzurufen.
(3)Wenn mit dem Fahrzeug, System, Bauteil, der selbstständigen technischen Einheit, dem Teil oder der Ausrüstung ein erhebliches Risiko verbunden ist, unterrichtet der Händler unverzüglich den Hersteller, den Einführer sowie die Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen er es/sie auf dem Markt bereitgestellt hat. Der Händler unterrichtet diese ferner über die getroffenen Maßnahmen und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere über das erhebliche Risiko und die vom Hersteller getroffenen Korrekturmaßnahmen.
(4)Der Händler stellt auf begründetes Verlangen einer nationalen Behörde sicher, dass der Hersteller der nationalen Behörde die in Artikel 10 Absatz 4 genannten Informationen vorlegt oder dass der Einführer der nationalen Behörde die in Artikel 13 Absatz 3 genannten Informationen vorlegt. Der Händler kooperiert mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Abwendung von Risiken, die mit dem Fahrzeug, System, Bauteil, der selbstständigen technischen Einheiten, dem Teil oder der Ausrüstung verbunden sind, die er auf dem Markt bereitgestellt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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