Art. 74 – Änderung der Anhänge

REG_2013_168 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung bezüglich der Änderung ihrer Anhänge wird der Kommission auch die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 in Bezug auf die Änderung von Folgendem delegierte Rechtsakte zu erlassen:
i)Anhang II Teile B und C hinsichtlich der Einführung zusätzlicher Anforderungen an die funktionale Sicherheit und die Fahrzeugauslegung für die Unterklasse L7e-A Schwere Straßen-Quads;
ii)Anhänge II und V, um Angaben zu Rechtsakten aufzunehmen und Berichtigungen zu berücksichtigen;
iii) Anhang V Teil B, um die anwendbaren Bezugskraftstoffe zu ändern;
iv)Anhang VI Teile C und D, um die Ergebnisse der in Artikel 23 Absatz 4 genannten Studie und die Übernahme der UN-ECE-Regelungen zu berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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