Art. 77 – Übergangsbestimmungen

REG_2013_168 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

(1)Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung wird durch diese Verordnung keine EU-Typgenehmigung ungültig, die vor dem 1. Januar 2016 für Fahrzeuge oder für Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten erteilt wurde.
(2)Sofern nichts anderes bestimmt ist, bleibt eine EU-Typgenehmigung, die gemäß den in Artikel 81 Absatz 1 genannten Rechtsakten für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten erteilt wurde, bis zu den in Anhang IV festgelegten Zeitpunkten für bestehende Fahrzeugtypen gültig.
(3)Abweichend von dieser Verordnung werden bis zum 31. Dezember 2016 neue Fahrzeugtypen der Klassen L1e, L2e und L6e oder neue Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten für solche Fahrzeugtypen weiterhin gemäß der Richtlinie 2002/24/EG typgenehmigt.
(4)Die Genehmigungsbehörden genehmigen weiterhin Erweiterungen von Genehmigungen für die Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten nach Absatz 1 gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2002/24/EG und der in Artikel 81 Absatz 1 aufgeführten Richtlinien. Diese Genehmigungen dürfen jedoch nicht dazu verwendet werden, eine Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung zu erhalten.
(5)Abweichend von der Richtlinie 2002/24/EG wird eine Typgenehmigung bis zum 31. Dezember 2015 auch für Fahrzeuge erteilt, die dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten über Umwelt- und Antriebsanforderungen gemäß Anhang II Teil A entsprechen. Die nationalen Behörden dürfen in diesem Fall die Zulassung, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die dem genehmigten Typ entsprechen, nicht untersagen, einschränken oder behindern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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