Art. 78 – Bericht

REG_2013_168 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

(1)Bis zum 31. Dezember 2020 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Typgenehmigungsverfahren.
(2)Auf der Grundlage der nach Absatz 1 übermittelten Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. In dem Bericht wird insbesondere die Frage behandelt, ob es auf der Grundlage der mit der Anwendung dieser Verordnung gesammelten Erfahrungen sachgerecht wäre, in Kapitel X auch eine EU-Typgenehmigung für Kleinserien vorzusehen. Falls sie dies für erforderlich hält, legt die Kommission hierzu einen Vorschlag vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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