Art. 72 – Durchführungsrechtsakte

REG_2013_168 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

Damit die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, und zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung erlässt die Kommission nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 73 Absatz 2 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung folgender Durchführungsmaßnahmen:
a)das Muster für die Erklärung des Herstellers zur Haltbarkeit der Systeme, Teile und Ausrüstungen, die von kritischer Bedeutung für die funktionale Sicherheit sind, gemäß Artikel 22 Absatz 7,
b)die Muster für den Beschreibungsbogen und die Beschreibungsmappe gemäß Artikel 27 Absatz 4,
c)das Nummerierungssystem für die EU-Typgenehmigungsbögen gemäß Artikel 29 Absatz 4,
d)das Muster für den EU-Typgenehmigungsbogen gemäß Artikel 30 Absatz 2,
e)das Muster für die Anlage des EU-Typgenehmigungsbogens mit den Prüfergebnissen gemäß Artikel 30 Absatz 3,
f)das Muster für die Aufstellung der geltenden Anforderungen oder Rechtsakte gemäß Artikel 30 Absatz 6,
g)die allgemeinen Anforderungen an die Form des Prüfberichts gemäß Artikel 32 Absatz 1,
h)das Muster für die Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Artikel 38 Absatz 2,
i)das Muster für das EU-Typgenehmigungszeichen gemäß Artikel 39 Absatz 3,
j)die Autorisierungen einer Ausnahme von den EU-Typgenehmigungen für neue Techniken oder neue Konzepte gemäß Artikel 40 Absatz 3,
k)die Muster für den Typgenehmigungsbogen und die Übereinstimmungsbescheinigung hinsichtlich neuer Techniken und neuer Konzepte gemäß Artikel 40 Absatz 4,
l)die Autorisierungen für Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verlängerung der Typgenehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 2,
m)die Liste der Teile und Ausrüstungen gemäß Artikel 50 Absatz 2,
n)das Muster und das Nummerierungssystem für die Bescheinigung gemäß Artikel 51 Absatz 3 sowie alle Aspekte des Verfahrens zur Erteilung der Autorisierung nach jenem Artikel,
o)das Muster für die Bescheinigung, mit der gegenüber der Genehmigungsbehörde die Einhaltung dieser Verordnung nachgewiesen wird, gemäß Artikel 57 Absatz 8.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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