Art. 21 – Allgemeine Anforderungen für On-Board-Diagnosesysteme

REG_2013_168 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

(1)Beginnend mit den Anwendungsterminen gemäß Anhang IV sind Fahrzeuge der Klasse L mit einem OBD-System auszustatten, das den funktionsbezogenen Anforderungen und den Testverfahren, die in den gemäß Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, entspricht.
(2)Beginnend mit den in Anhang IV Nummer 1.8.1 festgelegten Terminen werden Fahrzeuge der (Unter-)Klassen L3e, L4e, L5e-A, L6e-A und L7e-A mit einem OBD-I-System ausgestattet, das das Emissionskontrollsystem hinsichtlich sämtlicher Fehler in den Stromkreisen und der Elektronik überwacht und diese Fehler, die zu einer Überschreitung der Emissionsschwellenwerte gemäß Anhang VI Teil B1 führen, meldet.
(3)Beginnend mit den in Anhang IV Nummer 1.8.2 festgelegten Terminen werden Fahrzeuge der (Unter-)Klassen L3e bis L7e mit einem OBD-I-System ausgestattet, das das Emissionskontrollsystem hinsichtlich sämtlicher Fehler in den Stromkreisen und der Elektronik überwacht und ausgelöst wird, wenn die Emissionsschwellenwerte gemäß Anhang VI Teil B2 überschritten werden. Die OBD-I-Systeme für diese (Unter-)Klassen von Fahrzeugen melden auch die Auslösung einer Betriebsart, durch die das Drehmoment des Motors wesentlich verringert wird.
(4)Beginnend mit den in Anhang IV Nummer 1.8.3 festgelegten Terminen und vorbehaltlich des Artikels 23 Absatz 5 werden Fahrzeuge der (Unter-)Klassen L3e, L5e-A, L6e-A und L7e-A zusätzlich mit einem OBD-II-System ausgestattet, das das Emissionskontrollsystem auf Fehler und Funktionsminderungen, die zu einer Überschreitung der OBD-Emissionsschwellenwerte gemäß Anhang VI Teil B2 führen, hin überwacht und diese meldet.
(5)Zur Harmonisierung der Meldung von Fehlern im Bereich der funktionalen Sicherheit oder an den Emissionskontrollsystemen durch das OBD-System und zur Ermöglichung einer wirksamen und effizienten Reparatur der Fahrzeuge wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die ausführlichen technischen Anforderungen für die On-Board-Diagnose einschließlich der funktionsbezogenen OBD-Anforderungen und Prüfverfahren für die in den Absätzen 1 bis 4 aufgeführten Aspekte und gemäß Anhang II Teil C Nummer 11 sowie nach der Prüfung Typ VIII gemäß Anhang V zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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