Art. 24 – Zusätzliche Umweltanforderungen hinsichtlich der Treibhausgasemissionen und des Kraftstoffverbrauchs sowie des Verbrauchs an elektrischer Energie und der elektrischen Reichweite

REG_2013_168 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

(1)Kohlendioxid-(CO2-)Emissionen werden vom Hersteller nach dem anwendbaren Emissions-Laborprüfzyklus ermittelt und vom Hersteller der Genehmigungsbehörde mitgeteilt. Der Kraftstoffverbrauch und/oder der Verbrauch an elektrischer Energie und die elektrische Reichweite werden entweder auf der Grundlage der Emissions-Laborprüfergebnisse bei der Typgenehmigung berechnet oder gemessen, vom Technischen Dienst bezeugt und der Genehmigungsbehörde mitgeteilt.
(2)Das CO2-Messergebnis, der berechnete oder gemessene Kraftstoffverbrauch, der Verbrauch an elektrischer Energie und die elektrische Reichweite werden gemäß dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 27 Absatz 4 in die Beschreibungsmappe aufgenommen, und die entsprechenden Informationen werden auch in der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben. Der Hersteller stellt sicher, dass die Daten zu CO2-Emission, Kraftstoffverbrauch, Verbrauch an elektrischer Energie und elektrischer Reichweite zusätzlich zu ihrer Angabe in der Übereinstimmungsbescheinigung dem Fahrzeugkäufer zum Zeitpunkt des Kaufs eines Neufahrzeugs in einem geeigneten Format nach ihrer Wahl bereitgestellt werden.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Anforderungen an die Prüfverfahren für die Prüfung Typ VII hinsichtlich der Verfahren zur Messung der CO2-Emissionen und zur Berechnung und Messung des Kraftstoffverbrauchs, des Verbrauchs an elektrischer Energie und der elektrische Reichweite zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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