Art. 23 – Anforderungen für die Umweltverträglichkeit

REG_2013_168 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

(1)Der Hersteller stellt sicher, dass die von ihm hergestellten Fahrzeuge so ausgelegt, gefertigt und zusammengebaut sind, dass ihre Auswirkungen auf die Umwelt möglichst gering sind.
Der Hersteller stellt sicher, dass typgenehmigte Fahrzeuge den Anforderungen für die Umweltverträglichkeit gemäß den Anhängen II, V und VI und während der Dauerhaltbarkeits-Laufleistung gemäß Anhang VII entsprechen.
(2)Der Hersteller stellt sicher, dass die Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten innerhalb der in Anhang IV aufgeführten Anwendungsterminen den Prüfverfahren und Prüfanforderungen gemäß Anhang V genügen, die in einem gemäß Absatz 12 dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt werden.
(3)Der Hersteller stellt sicher, dass die Anforderungen für die Typgenehmigung bezüglich der Überprüfung der Voraussetzungen der Dauerhaltbarkeit eingehalten werden.
Nach Wahl des Herstellers muss eines der nachstehenden Verfahren zur Prüfung der Dauerhaltbarkeit verwendet werden, um gegenüber der Genehmigungsbehörde den Nachweis zu erbringen, dass die Umweltverträglichkeit eines typgenehmigten Fahrzeugs dauerhaft ist: a) tatsächliche Prüfung von Fahrzeugen auf ihre Dauerhaltbarkeit bei vollständigem Zurücklegen der Fahrstrecke: Die Prüffahrzeuge legen die Gesamtfahrstrecke gemäß Anhang VII Teil A physisch vollständig zurück und werden nach dem Verfahren der Prüfung Typ V gemäß dem delegierten Rechtsakt geprüft, der gemäß Absatz 12 dieses Artikels erlassen wurde.
Die Ergebnisse der Prüfung der Emissionen bis zur und einschließlich der vollständigen Fahrstrecke gemäß Anhang VII Teil A müssen unter den in Anhang VI Teil A aufgeführten Umweltgrenzwerten liegen; b) tatsächliche Prüfung von Fahrzeugen auf ihre Dauerhaltbarkeit bei teilweisem Zurücklegen der Fahrstrecke: Die Prüffahrzeuge legen mindestens 50 % der Gesamtfahrstrecke gemäß Anhang VII Teil A physisch vollständig zurück und werden nach dem Verfahren der Prüfung Typ V gemäß dem delegierten Rechtsakt geprüft, der gemäß Absatz 12 dieses Artikels erlassen wurde.
Gemäß diesem Rechtsakt werden die Prüfungsergebnisse auf die volle Fahrstrecke gemäß Anhang VII Teil A extrapoliert.
Sowohl die Prüfungsergebnisse als auch die extrapolierten Ergebnisse müssen unter den in Anhang VI Teil A aufgeführten Umweltgrenzwerten liegen; c) mathematisches Dauerhaltbarkeitsverfahren: Für jeden Emissionsbestandteil muss das Produkt des Verschlechterungsfaktors gemäß Anhang VII Teil B und des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Fahrzeugs, das eine Fahrleistung von mehr als 100 km erbracht hat, nachdem es am Ende der Fertigungsstraße zum ersten Mal gestartet worden ist, niedriger sein als der Umweltgrenzwert nach Anhang VI Teil A.
(4)Bis zum 1.
Januar 2016 führt die Kommission eine umfassende Umweltverträglichkeitsstudie durch.
Die Studie bewertet die Luftqualität und den Schadstoffanteil der Fahrzeuge der L-Klasse und deckt die Anforderungen der in Anhang V aufgeführten Prüfungen Typ I, IV, V, VII und VIII ab.
Darin werden die neuesten wissenschaftlichen Daten, die Forschungsergebnisse, die Modellbildung sowie die Kostenwirksamkeit mit Blick auf die Einführung endgültiger politischer Maßnahmen zusammengeführt und bewertet, indem die in Anhang IV festgelegte Anwendung der Euro-5-Norm und die in Anhang V, Anhang VI Teil A2, B2 und C2 und in Anhang VII festgelegten Umweltanforderungen für die Euro-5-Norm hinsichtlich der Dauerhaltbarkeits-Laufleistung und der Verschlechterungsfaktoren bestätigt und endgültig festgelegt werden.
(5)Auf der Grundlage der Ergebnisse gemäß Absatz 4 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31.
Dezember 2016 einen Bericht über Folgendes vor: a) die Termine für die Anwendung der Euro-5-Norm gemäß Anhang IV; b) die Emissionsgrenzwerte der Euro-5-Norm gemäß Anhang VI Teil A2 und die OBD-Schwellenwerte gemäß Anhang VI Teil B2; c) dass alle neuen Fahrzeugtypen der (Unter-)Klassen L3e, L5e, L6e-A und L7e-A auf Ebene der Euro-5-Norm neben OBD-I zusätzlich mit OBD-II ausgerüstet werden; d) die Dauerhaltbarkeits-Laufleistung für die Euro-5-Norm gemäß Anhang VII Teil A und die Verschlechterungsfaktoren für die Euro-5-Norm gemäß Anhang VII Teil B.
Die Kommission unterbreitet angemessene Gesetzgebungsvorschläge unter Berücksichtigung dieses Berichts.
(6)Auf der Grundlage der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsstudie erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 75, in dem festgelegt wird, welche der (Unter-)Klassen L1e-A, L1e-B, L2e, L5e-B, L6e-B, L7e-B und L7e-C für die Euro-5-Norm der SHED-Prüfung oder Durchlässigkeitsprüfungen für Kraftstoffbehälter und Kraftstoffzufuhrleitungen mit den in Anhang VI Teil C2 genannten Grenzwerten unterzogen werden.
(7)Der Hersteller stellt sicher, dass Fahrzeuge der Klasse L für die Genehmigung und für Erweiterungen die geltenden Prüfungsanforderungen hinsichtlich der Umweltverträglichkeit gemäß Anhang V Teil A erfüllen.
(8)Hinsichtlich der Prüfung Typ I ist der einschlägige Emissionsgrenzwert für Krafträder der Unterklassen L3e-AxE (Enduro, x = 1, 2 oder 3) und L3e-AxT (Trial, x = 1, 2 oder 3) die Summe aus L2 (THC) und L2 (NOx) aus Anhang VI Teil A.
Die Ergebnisse der Prüfung der Emissionen (NOx + THC) müssen kleiner oder gleich diesem Grenzwert (L2 + L2) sein.
(9)Fahrzeuge der Klasse L4e müssen den Umweltanforderungen genügen, die in Anhang V für Fahrzeuge der Klasse L3e festgelegt sind, wobei in Bezug auf die in Anhang V genannten Prüfungen Typ I, IV, VII und VIII entweder die komplette Gruppe des angetriebenen Basisfahrzeugs mit Beiwagen oder lediglich das angetriebene Basisfahrzeug ohne Beiwagen geprüft wird.
(10)Der Hersteller gewährleistet, dass alle emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens oder ihrer Inbetriebnahme in der Union gemäß dieser Verordnung typgenehmigt sind.
(11)Die in den Absätzen 1 bis 10 genannten Anforderungen gelten für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten gemäß Anhang II.
(12)Um den Umweltschutz auf hohem Niveau sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die ausführlichen technischen Spezifikationen für die Umweltanforderungen für die in den Absätzen 1, 2, 3, 6 und 7 dieses Artikels aufgeführten Aspekte, einschließlich Prüfverfahren, zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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