Art. 7 – Pflichten der Genehmigungsbehörden

REG_2013_168 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

(1)Die Genehmigungsbehörden stellen sicher, dass Hersteller, die eine Typgenehmigung beantragen, ihre Pflichten gemäß dieser Verordnung erfüllen.
(2)Die Genehmigungsbehörden erteilen eine Genehmigung nur für solche Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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