Art. 65 – Verfahren für Leistungsnormen und die Bewertung Technischer Dienste

REG_2013_168 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

Um sicherzustellen, dass Technische Dienste in allen Mitgliedstaaten dasselbe hohe Leistungsniveau aufweisen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Normen, die die Technischen Dienste einzuhalten haben, und das Verfahren zur Bewertung von Technischen Diensten nach Artikel 66 und zu ihrer Akkreditierung nach Artikel 64 zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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