Art. 63 – Benennung von Technischen Diensten

REG_2013_168 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

(1)Technische Dienste werden entsprechend ihrem Zuständigkeitsbereich für eine oder mehrere der folgenden Tätigkeitskategorien benannt: a) Kategorie A: Technische Dienste, die die Prüfungen, die in dieser Verordnung und in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten genannt sind, in eigenen Einrichtungen durchführen; b) Kategorie B: Technische Dienste, die die Prüfungen, die in dieser Verordnung und in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten genannt sind, beaufsichtigen, soweit diese Prüfungen in Einrichtungen des Herstellers oder eines Dritten durchgeführt werden; c) Kategorie C: Technische Dienste, die die Verfahren des Herstellers zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion bewerten und regelmäßig überwachen; d) Kategorie D: Technische Dienste, die Prüfungen oder Kontrollen zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion beaufsichtigen oder durchführen.
(2)Eine Genehmigungsbehörde darf für eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten als Technischer Dienst benannt werden.
(3)Technische Dienste eines Drittlandes, bei denen es sich nicht um nach Artikel 64 benannte Dienste handelt, dürfen nur im Einklang mit Artikel 67 notifiziert werden, wenn die Anerkennung technischer Dienste durch ein bilaterales Abkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittland geregelt ist. Dies hindert einen nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 61 Absatz 2 gegründeten Technischen Dienst nicht daran, Zweigunternehmen in Drittländern einzurichten, sofern diese Zweigunternehmen direkt vom benannten Technischen Dienst verwaltet und überwacht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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