Art. 41 – Anschließende Anpassung der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

REG_2013_168 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

(1)Autorisiert die Kommission die die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Artikel 40, so unternimmt sie unverzüglich die notwendigen Schritte, um die betreffenden delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte an den technischen Fortschritt anzupassen. Betrifft die Ausnahme nach Artikel 40 eine UN-ECE-Regelung, so unterbreitet die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der betreffenden UN-ECE-Regelung gemäß dem Verfahren des Geänderten Übereinkommens von 1958.
(2)Sobald die einschlägigen Rechtsakte geändert sind, werden alle Beschränkungen in dem Beschluss der Kommission zur Autorisierung der Ausnahme aufgehoben. Wurden die notwendigen Schritte zur Anpassung der delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte nicht unternommen, so kann die Kommission auf Antrag des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, im Wege eines Beschlusses in Form eines gemäß dem in Artikel 73 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassenen Durchführungsrechtsakts den Mitgliedstaat autorisieren, die Gültigkeitsdauer der Typgenehmigung zu verlängern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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