ErwGr. 24

REG_2013_168 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, weiterhin ihre jeweiligen Vorschriften für die Einzelgenehmigung anzuwenden; die Kommission sollte jedoch dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Anwendung dieser nationalen Vorschriften Bericht erstatten, wobei sie sich auf die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen stützt, damit erneut geprüft werden kann, ob ein Legislativvorschlag zur Harmonisierung der Vorschriften für die Einzelgenehmigung auf Unionsebene vorgelegt werden soll.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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