Art. 34 – Ausschussverfahren

REG_2013_228 · über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates

(1)Die Kommission wird durch den Verwaltungsausschuss für Direktzahlungen unterstützt, der mit Artikel 141 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 eingesetzt wurde, außer bei der Durchführung von Artikel 24 dieser Verordnung, bei der die Kommission durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz unterstützt wird, der durch den Beschluss 76/894/EWG des Rates (15) geschaffen wurde. Diese Ausschüsse sind Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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