Art. 32 – Mitteilungen und Berichte

REG_2013_228 · über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 15. Februar jeden Jahres mit, in welcher Höhe sie die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel im darauffolgenden Jahr für die Durchführung der Bedarfsvorausschätzungen und der einzelnen Maßnahmen der POSEI-Programme zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Produktion zu verwenden beabsichtigen.
(2)Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens 30. September jeden Jahres einen Bericht über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen im Vorjahr vor.
(3)Bis zum 30. Juni 2015 und anschließend alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen allgemeinen Bericht — gegebenenfalls mit entsprechenden Vorschlägen — vor, in dem die Wirkung der aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen im Bananen- und im Milchsektor, dargelegt ist.
(4)Die Kommission nimmt in die Analysen, Studien und Bewertungen, die sie im Rahmen von Handelsabkommen und der Gemeinsamen Agrarpolitik vornimmt, jeweils ein spezifisches Kapitel auf, wenn es um ein Thema geht, das für die Regionen in äußerster Randlage von besonderer Bedeutung ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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