Art. 30 – Mittelausstattung

REG_2013_228 · über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates

(1)Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stellen Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (14) dar. Davon ausgenommen sind die in den folgenden Artikeln geregelten Maßnahmen: a) Artikel 22 und b) Artikel 24 ab dem Datum der Anwendung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020.
(2)Die Union finanziert die Maßnahmen der Kapitel III und IV für jedes Haushaltsjahr im Rahmen der folgenden Jahresbeträge: — für die französischen überseeischen Departements : 278,41 Mio. EUR, — für die Azoren und Madeira : 106,21 Mio. EUR, — für die Kanarischen Inseln : 268,42 Mio. EUR.
(3)Die den Maßnahmen gemäß Kapitel III für jedes Haushaltsjahr zugewiesenen Beträge dürfen folgende Beträge nicht überschreiten: — für die französischen überseeischen Departements : 26,9 Mio. EUR, — für die Azoren und Madeira : 21,2 Mio. EUR, — für die Kanarischen Inseln : 72,7 Mio. EUR. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Anforderungen, nach denen die Mitgliedstaaten die Zuweisung der Mittel, die den verschiedenen unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnissen jährlich zugeteilt werden, ändern können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 in Bezug auf die Bedingungen für die Festsetzung des Jahreshöchstbetrags, der für Maßnahmen zur Finanzierung von Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischer Hilfe zugeteilt werden kann, sofern diese Zuteilung angemessen und verhältnismäßig ist, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(5)Für das Haushaltsjahr 2013 gewährt die Union eine ergänzende Finanzierung für den Bananensektor der Regionen in äußerster Randlage bis zu folgenden Höchstbeträgen: — für die französischen überseeischen Departements : 18,52 Mio. EUR, — für die Azoren und Madeira : 1,24 Mio. EUR, — für die Kanarischen Inseln : 20,24 Mio. EUR.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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