Art. 28 – Staatliche Beihilfe für die Tabakerzeugung

REG_2013_228 · über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates

Spanien wird ermächtigt, eine Beihilfe für die Erzeugung von Tabak auf den Kanarischen Inseln zu gewähren. Die Gewährung dieser Beihilfe darf nicht zu Diskriminierungen zwischen den dortigen Erzeugern führen.
Der Betrag der Beihilfe darf 2 980,62 EUR/Tonne nicht überschreiten. Die zusätzliche Beihilfe wird für höchstens 10 Tonnen jährlich gewährt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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