Art. 25 – Wein

REG_2013_228 · über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates

(1)Die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103v, 103w und 103x sowie 182a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten nicht für die Azoren und Madeira.
(2)Ungeachtet von Artikel 120a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen die in den Regionen Azoren und Madeira geernteten Weintrauben der Rebsorten gemäß Buchstabe b des genannten Unterabsatzes für die Erzeugung von Wein verwendet werden, der jedoch nur innerhalb der genannten Regionen in den Verkehr gebracht werden darf. Portugal sorgt gegebenenfalls unter Rückgriff auf die Unterstützung, die in Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehen ist, dafür, dass die Rebsorten gemäß Artikel 120a Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung schrittweise von den bepflanzten Parzellen entfernt werden.
(3)Abweichend von Artikel 85f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt die Übergangsregelung für das Pflanzrechtesystem für die Kanarischen Inseln bis zum 31. Dezember 2012.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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