Art. 22 – Entwicklung des ländlichen Raums

REG_2013_228 · über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates

(1)Ungeachtet des Artikels 39 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die im Rahmen der Beihilfe der Union möglichen jährlichen Höchstbeträge im Sinne von Anhang I der genannten Verordnung für Maßnahmen zum Schutz der Seen auf den Azoren und zur Erhaltung des Landschaftsbildes, der biologischen Vielfalt und der traditionellen Merkmale der Landbaugebiete sowie zur Erhaltung der Trockenmauern in den Regionen in äußerster Randlage bis auf das Doppelte angehoben werden.
(2)Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels sind gegebenenfalls im Rahmen der für diese Regionen erstellten Programme gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu beschreiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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